Letzte Woche ist mir beim Überholen mit ca. 90 auf schneebedeckter Straße ein 2 Monate alter UG8 Winterreifen geplatzt. Es war in dem Moment nix ungewöhnliches zu hören, nach 5 sec. wurde die Karre schwammig und ich habe angehalten. Hinterreifen platt, ein 5cm langer Riss in der Seitenflanke, außen, vom Felgenhorn bis kurz vors Profil. Bin dann mit dem Notrad (vom Golf3) durch den Schnee nach Hause "gefräst"......
Jetzt sagt der Reifenhändler Garantie ist nix und einschicken braucht er den auch nicht, es sei denn ich beauftrage einen Gutachter der einen Herstellungsfehler nachweist!
Super Idee bei 50€ Wert eines neuen Reifens. Geht das so einfach? Kennt sich da einer von Euch aus, oder arbeitet jemand bei `nem Reifenhändler? Ich werde den Eindruck nicht ganz los, das ich hier etwas verarscht werde.....
Wenn ich über irgendetwas drüber gefahren wäre, hätte es den Vorderreifen zuerst erwischen müssen. Vandalismus kann ich fast ausschließen, zu Hause Garage und im Geschäft abgeschlossener Parkplatz. Bordstein Attacken gabs auch nicht, die Alufelge hat nicht mal `nen Kratzer an der Stelle.
Grüße Maik
Hallo Maik, wenn du eine Rechtschutzversicherung hast, würde ich sofort zum Anwalt gehen. Wenn dein Reifenhändler ein Mitglied der KFZ-Innung ist, kannst du dich auch an eine Schiedsstelle wenden. Aber auch wenn beides nicht der Fall ist wird sich ein Anwalt rechnen weil der Reifenhändler das erste halbe Jahr beweisen muss dass der Reifen fehlerfrei war.
glaube ich nicht, bei uns im ort gibt es einen recht großen händler (keine kette)
und dort kann man beim reifenkauf für en paar euro ne versicherung abschließen, dann kannst egal was ist dahin und die machen einem einen neuen drauf.
ohne die versicherung wird direkt nach kaufdatum nichts mit garantie oder so gemacht....
Hi Maik
Hallo Maik, wenn du eine Rechtschutzversicherung hast, würde ich sofort zum Anwalt gehen. Wenn dein Reifenhändler ein Mitglied der KFZ-Innung ist, kannst du dich auch an eine Schiedsstelle wenden. Aber auch wenn beides nicht der Fall ist wird sich ein Anwalt rechnen weil der Reifenhändler das erste halbe Jahr beweisen muss dass der Reifen fehlerfrei war.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »S-RON« (2. Februar 2012, 17:05)
@S-Ron
Die Reifen sind super, die besten auf Schnee die ich bisher hatte. Sehen zwar etwas halbrund und schmal wie Mopedreifen aus aber im Winter hat`s wohl Vorteile. Voranzeichen gab es keine, er hat sich relativ lautlos verabschiedet.
@all
Habe mal nach Reifengewährleistung im Internet gesucht. Es gibt da eine ganz ernüchternde Seite (http://www.tyresystem.de/Reifen/Information/Reifenlexikon)
Garantie:
Beweispflichtig für Fehler und Mängel ist grundsätzlich der Kunde. Häufig wird über Reklamationsvorersatz verfahren, vor allem selbstverständlich in den Fällen, in denen der Kunde reklamiert, die Frage, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, aber nicht eindeutig ist und vorab eine Prüfung durch die Industrie nötig wird. Liegt eine berechtigte Reklamation vor, hat der Kunde nicht nur Gewährleistungsanspruch, sondern auch Anspruch darauf, dass es von allem im Zusammenhang mit der durchgeführten Reklamation entstehenden Kosten freigestellt wird. Es dürfen beispielsweise die Kosten für Montage, Auswuchten, Gewichte und Sonstiges nicht berechnet werden.
Nach dem Gesetz beträgt die Verjährungsfrist für derartige Ansprüche sechs Monate, gerechnet vom Tag der Lieferung oder Leistung. AGB sehen allerdings inzwischen vielfach eine verlängerte Gewährleistungsfrist von einem Jahr, zum Teil sogar länger, vor. Nicht zu verwechseln ist die Gewährleistung mit der Garantie. Die Garantie, allgemein bekannt beispielsweise beim Neuwagenkauf, muss immer ausdrücklich vereinbart werden und ist wesentlich weitergehend als die Gewährleistungsansprüche, denn während der vereinbarten Garantiefrist hat der Garantiegeber im Grundsatz für alle Fehler und Mängel zu haften, ausgenommen solche, die der Kunde etwa schuldhaft herbeigeführt hat. Da also die Garantie nicht etwa gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern eine Sache der Einzelvereinbarung ist, steht es dem Reifenfachhandel frei, ob z.B. eine Herstellergarantie in gleicher oder abgewandelter Form dem Kunden weitergegeben werden kann.
Ein "Umtauschrecht", wie es etwa aus dem Textilhandel bekannt ist, gibt es nach dem Gesetz ohne weiteres nicht. Ein solches Recht muss ebenfalls ausdrücklich vereinbart werden. Für die Praxis der Branche wird hiervon abzuraten sein; die Ausübung des Umtauschrechts kann zu weitgehenden Berechtigungen führen, deren Auswirkungen sich schwer kalkulieren lassen. Zu unterscheiden von den Gewährleistungsrechten ist der Schadensersatz.
Gewährleistungsansprüche sind keine Schadenersatzansprüche, denn diese betreffen nur den Mangel am Produkt, also am Reifen selbst. Schadensersatzansprüche können entstehen, wenn durch Fehler eines Reifens, z.B. Platzen während der Fahrt, Personen zu Schaden kommen oder Sachschäden entstehen. Der grundlegende Unterschied ist, dass Schadensersatzansprüche regelmäßig Verschulden voraussetzen, also Verpflichtungen des Reifenfachhändlers bei Kauf, Montage oder Beratung verletzt worden sind. Beweispflichtig für die sogenannten Mängelfolgeschäden ist auch in diesem Fall in der Regel der Kunde. Ein Sonderfall ist die Produkthaftung. Diese betrifft in erster Linie den Hersteller des Produktes, geht also zunächst die Industrie an und denjenigen, der Runderneuerungen herstellt und vertreibt. In Sonderfällen kann auch der Reifenfachhandel der Produkthaftung unterliegen, so etwa, wenn ein Produkt als eigenes gekennzeichnet und auf den Markt gebracht wird oder beispielsweise, wenn Herkunft und Hersteller eines vom Handel vertriebenen Reifens für den Kunden nicht feststellbar sind. Auch die Produkthaftung betrifft nicht den Mangel am Reifen selbst, sondern Schäden, die durch Fehlerhaftigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Reifens verursacht werden. Produkthaftung ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben, kann also durch Vereinbarung, vor allem AGB, nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden."
(Quelle:Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V.)
Grüße Maik
Du darfst nicht Garantie mit Gewährleistung verwechseln. Was du da rausgesucht hast betrifft die (freiwillige) Garantie. Dein Schaden ist aber ein typischer Gewährleistungsfall und da sind deine Chancen recht gut.
Ich hoffe du hast den geplatzen Reifen und die Rechnung vom Reifenhändler noch.
Und wenn dein Reifenhändler nicht einsichtig ist wende dich am Besten sofort an einen Anwalt. Frag doch einfach mal einen Anwalt was er kostet und wie er die Situation bzw. die Erfolgsaussichten sieht.
Gruß Michael
Frag doch einfach mal einen Anwalt was er kostet und wie er die Situation bzw. die Erfolgsaussichten sieht.
Ich arbeite bei einem Reifengroßhandel, und es ist nicht selten, dass Reifen mit den unmöglichsten Reklamationsgründen von uns bei Reifenhändlern abgeholt und zum Hersteller geschickt werden!
Der Reifen wird an den Hersteller geschickt, der prüft den Reifen und gibt dir dann bescheid, ob der Reklafall gerechtfertigt ist oder nicht!
Die weisen dir auch nach, ob du mit dem Reifen zu spitz auf einen Bordstein gefahren bist, mit zu wenig Luft unterwegs warst, ein Montagefehler vorliegt o.ä.
Also noch mal hin und den Reifen einschicken lassen!
Ist wahrscheinlich zu faul dazu, weil er damit nix verdient!
Gruß Speedy
PS: Was ist das für ein Händler und wo ist sein Sitz?
Also den Reifen hat er jetzt mal "angenommen" und wird ihn zur Reklamation einsenden. Bin mal gespannt was dabei heraus kommt. Den Ersatzreifen bekomme ich von ihm zum Einkaufspreis und die Montage berechnet er auch nicht. Die Erfolgsaussichten bei der Begutachtung schätzt er als gering ein, das sind seine Erfahrungen aus anderen Fällen.
Wenns schlecht läuft kostet mich das Ganze ca. 40€. Zum streiten zu wenig für mich!!!
Ich halt Euch auf dem laufenden.
Grüße Maik
@Speedy: Es ist der "Dorfmechaniker" von nebenan.... Macht aber seit Jahren gute Preise und ist auch um 20:00 Uhr noch da wenn ich von Arbeit komme!
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